Streit um Leitungswasserschaden
Wer seine Wohnung trotz geöffnetem Zulaufschlauch für eine Waschmaschine für längere Zeit verlässt, ohne dass die Maschine über einen Wasserstop verfügt, handelt grob fahrlässig. Kommt es während dieser Zeit zu einem Wasserschaden, so hat sich ein Leitungswasser-Versicherer nur zu einem geringen Teil an den Aufwendungen des Versicherten zu beteiligen. Das hat das Landgericht Osnabrück mit Urteil vom 20. April 2012 entschieden (Az.: 9 O 762/10)
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