Krankenhaus statt Weihnachtsfeier
Kundenparkplätze müssen nicht vollständig gestreut beziehungsweise von Schnee und Eis befreit werden. Rutscht ein Nutzer auf einer glatten Stelle aus, so ist er für die Folgen in der Regel selbst verantwortlich. Das geht aus einem kürzlich veröffentlichten Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 19. Juli 2012 hervor (Az.: 5 U 582/12).
Den kompletten Artikel des Versicherungsjournals können Sie hier lesen.