Ausrutscher mit Folgen
Grundsätzlich gelten in einer Reha-Klinik verschärfte Anforderungen an die Verkehrssicherungs-Pflicht. Wenn aber nicht mit absoluter Sicherheit nachzuweisen ist, dass diese verletzt wurde, haftet die Klinik nicht für die Folgen eines Unfalls. Das hat das Oberlandesgericht Saarbrücken mit Urteil vom 11. September 2012 (Az.: 4 U 193/11-60) entschieden. Den kompletten Artikel des Versicherungsjournals können Sie hier lesen.