Vorsicht Glatteis
Wer bei einem erkennbar vereisten Weg nicht eine sich in unmittelbarer Nähe befindliche Ausweichroute wählt, hat selbst dann keinen Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld, wenn die Hauptroute nicht gestreut beziehungsweise von Eis und Schnee befreit war. Das hat das Amtsgericht München mit einem gestern veröffentlichten Urteil vom 27. Juli 2012 entschieden (Az.: 212 C 12366/12). Den kompletten Artikel des Versicherungsjournals können Sie hier lesen.