Wenn der Keller plötzlich unter Wasser steht
Stellt ein Grundstückseigentümer seinem Nachbarn vorübergehend einen Außenwasseranschluss zur Verfügung, so ist der Nachbar grundsätzlich für Schäden verantwortlich, die durch Leitungswasser aus diesem Anschluss entstehen. Das hat das Schleswigs-Holsteinische Oberlandesgericht mit Urteil vom 6. Dezember 2012 entschieden (Az.: 16 U 64/12). Zu vollständigen Artikel des Versicherungsjournals geht`s hier.