Vorsorge bei Sturmmeldung


Posted on 6th September, by admin in Allgemein. Kommentare deaktiviert für Vorsorge bei Sturmmeldung

Wenn der Sturm mit Urgewalt ums Haus tobt, bleibt einem nur eines übrig – zuzusehen. Es lassen sich aber auch hier Vorsorgemaßnahmen treffen, um Schäden und den damit verbundenen Aufwand möglichst gering zu halten. Kündigt der Wetterbericht einen Sturm an, so lassen sich kurzfristig noch Maßnahmen ergreifen:Mülltonnen sicher verstauen, vielleicht in die Garage stellen. Müllcontainer mit Rollen feststellen und an eine windgeschützte Stelle bringen. Lose Teile wie Terrassen-/Gartenmöbel oder kleine Blumentöpfe in Sicherheit bringen. Blumenkästen an Balkonbrüstungen sind meist nur lose eingehängt. Leichte Plastikkästen können bei Sturm aus der Verankerung gehoben und zu mächtigen Wurfgeschossen werden. Also besser abnehmen. An Gartenzelten sollten die Planen abgenommen werden, damit sich der Wind nicht darin fangen kann. Abdeckplanen straff befestigen. Markisen sollten Sie unbedingt einfahren.

„Ist trotz der Vorsichtsmaßnahmen ein Schaden eingetreten, sollte so schnell wie möglich die Versicherung informiert werden” rät unsere Schadenabteilung, „denn ab Windstärke 8 kommt sie für Sturmschäden auf.”

Ein großes Sturmrisiko sind umstürzende Bäume oder abgerissene Äste.

Generell lautet die Regel, dass vom eigenen Hab und Gut keine Gefahr für andere ausgehen darf. Der Baumeigentümer ist also dazu verpflichtet, den Baum regelmäßig auf seine Standsicherheit zu überprüfen. Wenn ein Baum bei starkem Wind umkippen könnte, so darf dieser nach Genehmigung durch die jeweilige Behörde gefällt werden. Die Gemeinden handhaben dies unterschiedlich streng. Zur Sturmsicherheit gehört im Übrigen auch das Ausschneiden trockener oder Bruchgefährdeter Äste. Äste, die Haus oder Dach berühren, sollten grundsätzlich ebenfalls abgenommen werden.

Für Schleswig-Holstein:

Bis auf Ausnahmefälle bei akuter Gefährdung dürfen solche Arbeiten an Bäumen nur im Winter vorgenommen werden. Ab dem 15. März darf nicht mehr gerodet oder gefällt werden, denn dann könnten schon Vögel in den Zweigen nisten. Das Landesnaturschutzgesetz von Schleswig-Holstein erlaubt erst wieder ab dem 1. Oktober, die Säge anzusetzen.

Für Meckenburg-Vorpommern:

Bis auf Ausnahmefälle bei akuter Gefährdung sollten solche Arbeiten an Bäumen im Winter vorgenommen werden, denn schon ab März können Vögel in den Zweigen nisten. In Wohngebieten gibt es in Mecklenburg-Vorpommern keine Schonzeit für Bäume. Anders sieht es beispielsweise auf Gewerbe- und Industriearalen aus. Hier dürfen vom 15. März bis 30. September keine Bäume gefällt werden.

Für Hamburg:

Bis auf Ausnahmefälle bei akuter Gefährdung dürfen solche Arbeiten an Bäumen nur im Winter vorgenommen werden. Ab dem 1. März darf nicht mehr gerodet oder gefällt werden, denn dann können schon Vögel in den Zweigen nisten. Die Hamburger Baumschutzverordnung erlaubt erst wieder ab dem 1. Oktober, die Säge anzusetzen.

Informieren Sie sich bei Ihrer Behörde, denn die Genehmigungen sind von Bundesland zu Bundesland verschieden.

Häufig entstehen auch Sturmschäden am Dach. Insofern ist einen regelmäßige jährliche Wartung durch einen Dachdeckerfachbetrieb sinnvoll. So werden mögliche Schwachpunkte, beispielsweise beschädigte Dachziegel, rechtzeitig repariert. Wenn nämlich im Sturm die Dachpfannen fliegen, kann man nur noch hoffen, dass der Schaden nicht allzu groß ausfällt.Flechtzäune werden vom Sturm schnell umgerissen. Auch hier ist es sinnvoll, hin und wieder zu überprüfen, ob Befestigungen oder Holzpflöcke nicht schon morsch sind. Außen am Haus angebrachte Teile wie Satellitenempfänger sollten generell gut befestigt sein.





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